1. Definitionen
Legasthenie
Schwäche, Wörter oder Wortteile, Texte, richtig zu lesen oder zu schreiben. Verwechslung von Buchstaben oder Wortteilen.
Logopädie
Gemäss Duden: Sprachheilkunde; Lehre von den Sprachstörungen und deren Heilung: Spracherziehung von Sprachkranken.
Sprachstörungen, die einer logopädischen Behandlung bedürfen, treten häufig während des Spracherwerbs auf und sind in den meisten Fällen vor Schuleintritt sichtbar und relevant.
Dyskalkulie
Rechenauffälligkeiten, Rechenschwäche. Die Diskalkulietherapie wird weder von der IV noch vom Kanton finanziert. Die Diskalkulie wird in diesem Merkblatt nicht weiter behandelt.
2. Die gesetzlichen Grundlagen
«Die Gemeinden sind verpflichtet, die jugendpsychologische Beratung zu gewährleisten.»
- Schulgesetz des Kantons Aargau vom 17.3.81 (§28, §53)
- Dekret über die Sonderschulung vom 23.6.87
- Verordnung über die Sonderschulung vom 2.5.88 (§11 + §12)
- Dekret über die psychologischen und ärztlichen Schuldienste vom 29.4.86
- Verordnung über die psychologischen und ärztlichen Schuldienste vom 25.4.88
3. Organisation und Finanzierung
Organisation
Gemäss Schulgesetz sind die Schulgemeinden im Kanton Aargau verpflichtet, Sprachtherapie selber anzubieten oder sie zu ermöglichen. Dabei kann eine der drei folgenden Modellösungen realisiert werden:
Eine Gemeinde stellt einen (oder mehrere) Logopäden bzw. Lega-Therapeuten an, welcher die erforderlichen, vom ED bewilligten Therapiestunden erteilt.
Eine Sitzgemeinde schliesst mit umliegenden, interessierten Gemeinden Verträge ab, die diesen die erforderlichen, vom ED bewilligten Therapiestunden erteilt.
Mehrere interessierte Gemeinden schliessen sich zu einem Gemeindeverband zusammen (oft auch Zweckverband genannt) und organisieren die Sprachtherapie als gleichberechtigte Vertragspartner.
Abklärungen
Vor Therapiebeginn ist eine Abklärung vorzunehmen. Die Schulpflege am Aufenthaltsort des Kindes ordnet mit Einverständnis der Eltern die Art der vorzunehmenden Untersuchung an und bestimmt die Fachstelle. Eine Reihenuntersuchung ist durch die Kindergärtnerin zu beantragen und muss durch eine Logopädin durchgeführt werden.
Wird eine Abklärung nicht von der Schulpflege angeordnet, gilt sie als Privatschulung.
Finanzierung
Gemäss den Vorschriften des Schulgesetzes wird das Sprachheilwesen einerseits durch den Kanton (Besoldung) und andererseits durch die Gemeinden (Bereitstellung von Räumlichkeiten, Material- und übrige Betriebskosten) finanziert.
Für die Eltern entstehen keine Kostenfolgen für eine Legasthenie-Therapie: Die Kosten für die Abklärung werden durch den Gemeindeverband übernommen und den einzelnen Gemeinden weiterverrechnet. Die Kosten für die Therapiestunden (Therapeuten) werden durch den Kanton Aargau übernommen.
Die Kosten einer Reihenuntersuchung werden durch die Gemeinden übernommen (ähnlich Abklärung)
Vorgehen bei der Abklärung und Therapie von Legasthenie
Eltern, LehrerIn, Kindergärtnerin
stellen Antrag auf Abklärung

Die Schulpflege
ordnet die Abklärung an und bestimmt die Fachstelle
(SPDl, Psychologin, Logopädin, usw.)

Die Fachstelle
klärt ab, erstellt einen Bericht und empfiehlt
geeignete Massnahmen: Antrag an Schulpflege für Therapie

Die Schulpflege
beschliesst die Therapie
Meldung an Therapeutenleiter
Auftrag für Therapeutin

Die beantragte Therapie wird realisiert
Bei Therapieschluss:
- wird das Ende der Therapie (durch Therapeutin, Psychologin, Logopädin) beschlossen und der Schulpflege mitgeteilt.
- die Kosten der Therapiestunden werden durch den Kanton übernommen.